• Database vol kerkelijke documenten
  • Geloofsverdieping
  • Volledig in het Nederlands
  • Beheerd door vrijwilligers

Zoeken in kerkelijke documenten en berichten

x
Artikel 21

§ 1. Die der Congregatie voor de Geloofsleer vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten müssen in einem kanonischen Strafprozess untersucht werden.

§ 2. Es steht der Congregatie voor de Geloofsleer jedoch frei:

  1. In einzelnen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag des Ordinarius oder des Hierarchen zu entscheiden, gemäß Wetboek
    Codex Iuris Canonici
    Codex van het Canonieke recht
    (25 januari 1983)
    des Wetboek
    Codex Iuris Canonici
    Codex van het Canonieke recht
    (25 januari 1983)
    und Wetboek
    Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
    Codex van Canoniek Recht van de Oosterse Kerken (1 oktober 1991)
    des Wetboek
    Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
    Codex van Canoniek Recht van de Oosterse Kerken (1 oktober 1991)
    auf dem Weg eines außergerichtlichen Dekrets vorzugehen; unbefristete Sühnestrafen können jedoch nur im Auftrag der Congregatie voor de Geloofsleer verhängt werden.
  2. Sehr schwerwiegende Fälle, bei denen die begangene Straftat offenkundig ist und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden war, direkt dem Papst zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Klerikerstand oder über die Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen.
Artikel 22
Für die Behandlung einer Sache hat der Präfekt ein Richtergremium von drei oder fünf Richtern zu bestellen.
Artikel 23
Wenn der Kirchenanwalt in einem Berufungsverfahren eine signifikant veränderte Anklage vorlegt, kann das Oberste Gericht als erste Instanz diese zulassen und darüber urteilen.
Artikel 24
§ 1. In den Verfahren über Straftaten nach Art. 4 § 1 kann das Gericht den Namen des Anklägers weder dem Angeklagten noch seinem Anwalt mitteilen, es sei denn, der Ankläger hat ausdrücklich zugestimmt.

§ 2. Das Gericht muss dabei mit besonderer Aufmerksamkeit die Glaubwürdigkeit des Anklägers beurteilen.

§ 3. Immer ist jedoch darauf zu achten, dass jedwede Gefahr einer Verletzung des Beichtgeheimnisses absolut vermieden wird.

Artikel 25
Wenn ein Zwischenverfahren auftritt, hat das Richterkollegium die Sache sehr rasch per Dekret zu entscheiden.
Artikel 26

§ 1. Unbeschadet des Rechts, an das Oberste Gericht zu appellieren, müssen die gesamten Akten des Verfahrens, wenn die Sache bei einem anderen Gericht wie auch immer entschieden worden ist, von Amts wegen umgehend an die Congregatie voor de Geloofsleer übersandt werden.

§ 2. Die Frist, innerhalb derer der Kirchenanwalt der Congregatien das Urteil anfechten kann, beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Urteil erster Instanz dem Kirchenanwalt mitgeteilt worden ist.

Artikel 27
Gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, welche die Congregatie voor de Geloofsleer in den Verfahren über ihr vorbehaltene Straftaten erlassen oder approbiert hat, kann innerhalb der ausschließlichen Nutzfrist von sechzig Tagen eine Verwaltungsbeschwerde an die Ordentliche Versammlung des Dikasteriums (Feria IV) eingelegt werden, die über deren Begründung und Rechtmäßigkeit entscheidet. Es besteht keine Möglichkeit eines weiteren Rekurses gemäß H. Paus Johannes Paulus II - Apostolische Constitutie
Pastor Bonus
Over de hervorming van de Romeinse Curie
(28 juni 1988)
der Apostolischen Konstitution H. Paus Johannes Paulus II - Apostolische Constitutie
Pastor Bonus
Over de hervorming van de Romeinse Curie
(28 juni 1988)
.
Artikel 28
Eine Entscheidung ist rechtskräftig:
  1. Wenn ein Urteil in zweiter Instanz ergangen ist.
  2. Wenn gegen ein Urteil nicht innerhalb eines Monats Berufung eingelegt worden ist.
  3. Wenn der Berufungsantrag bei einem Berufungsverfahren verfallen ist oder darauf verzichtet wurde.
  4. Wenn ein Urteil nach Vorschrift von Art. 20 gefällt worden ist.
Artikel 29
§ 1. Die Verfahrungskosten werden so beglichen, wie das Urteil es festsetzt.

§ 2. Wenn der Beschuldigte die Kosten nicht tragen kann, sind sie vom Ordinarius oder vom Hierarchen des Verfahrens zu begleichen.

Artikel 30

§ 1. Die genannten Verfahren unterliegen dem päpstlichen Amtsgeheimnis. Raad voor de Openbare Aangelegenheden - Staatssecretariaat, Algemeen reglement voor de Romeinse Curie, Rescriptum ex audientia Ss.mi - Regolamento generale della Curia Romana (30 apr 1999), 36. Art. 36 § 2: AAS 91 (1999) 646: “Mit besonderer Sorgfalt ist das päpstliche Amtsgeheimnis zu beachten nach der Vorschrift der Instruktion Secreta contenere vom 4. Februar 1974”. Raad voor de Openbare Aangelegenheden - Staatssecretariaat, Rescriptum ex audientia Ss.mi - Secreta Continere - over het pauselijk ambtsgeheim (4 feb 1974), 1. „Art. 1.- Unter das päpstliche Amtsgeheimnis fallen: ... 4) Die außergerichtlich erhaltenen Anzeigen über Straftaten gegen den Glauben und gegen die Sitten und über Straftaten gegen das Sakrament der Buße sowie das Verfahren und die Entscheidung, welche zu diesen Anzeigen gehören, stets unbeschadet des Rechts desjenigen, der vor der Autorität angezeigt wurde, die Anzeige zu erfahren, wenn dies zur eigenen Verteidigung notwendig ist. Es ist freilich nur dann erlaubt, den Namen des Anzeigenden bekannt zu geben, wenn es der Autorität nützlich erscheint, dass der Angezeigte und der, der ihn angezeigt hat, zugleich erscheinen; ...“ (AAS (66 1974) S. 90).

§ 2. Wer immer das Amtsgeheimnis verletzt oder, sei es aus List oder aus schwerer Fahrlässigkeit, dem Angeklagten oder den Zeugen einen anderen Schaden zufügt, ist auf Antrag des Geschädigten oder auch von Amts wegen vom höheren Gericht mit angemessenen Strafen zu belegen.

Artikel 31
In diesen Verfahren müssen neben den Vorschriften der vorliegenden Normen, die für alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen gelten, auch die Kanones über die Straftaten, die Strafen und den Strafprozess des einen wie auch des anderen Kodex angewandt werden.

Document

Naam: NORMAE DE GRAVIORIBUS DELICTIS
Soort: Congregatie voor de Geloofsleer
Datum: 21 mei 2010
Copyrights: © 2010, Libreria Editrice Vaticana
Voorlopige werkvertaling deels Duitstalig, alineaverdeling en -nummering, alsmede de tussentitels: redactie
Bewerkt: 7 december 2021

Opties

Internetadres
Startpagina van dit document
Inhoudsopgave van dit document
Referenties naar dit document
Referenties vanuit dit document
RK Documenten wordt mogelijk gemaakt door donaties van gebruikers.
© 1999 - 2023, Stg. InterKerk, Schiedam, test