
21 mei 2010
NORMAE DE GRAVIORIBUS DELICTIS | |||
► | PROCEDURELE NORMEN | ||
► | WIJZE VAN PROCEDEREN |
§ 1. Die der Congregatie voor de Geloofsleer vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten müssen in einem kanonischen Strafprozess untersucht werden.
§ 2. Es steht der Congregatie voor de Geloofsleer jedoch frei:
- In einzelnen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag des Ordinarius oder des Hierarchen zu entscheiden, gemäß Wetboek
Codex Iuris Canonici
Codex van het Canonieke recht
(25 januari 1983) des Wetboek
Codex Iuris Canonici
Codex van het Canonieke recht
(25 januari 1983) und Wetboek
Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
Codex van Canoniek Recht van de Oosterse Kerken (1 oktober 1991) des Wetboek
Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
Codex van Canoniek Recht van de Oosterse Kerken (1 oktober 1991) auf dem Weg eines außergerichtlichen Dekrets vorzugehen; unbefristete Sühnestrafen können jedoch nur im Auftrag der Congregatie voor de Geloofsleer verhängt werden.- Sehr schwerwiegende Fälle, bei denen die begangene Straftat offenkundig ist und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden war, direkt dem Papst zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Klerikerstand oder über die Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen.
§ 2. Das Gericht muss dabei mit besonderer Aufmerksamkeit die Glaubwürdigkeit des Anklägers beurteilen.
§ 3. Immer ist jedoch darauf zu achten, dass jedwede Gefahr einer Verletzung des Beichtgeheimnisses absolut vermieden wird.
§ 1. Unbeschadet des Rechts, an das Oberste Gericht zu appellieren, müssen die gesamten Akten des Verfahrens, wenn die Sache bei einem anderen Gericht wie auch immer entschieden worden ist, von Amts wegen umgehend an die Congregatie voor de Geloofsleer übersandt werden.
§ 2. Die Frist, innerhalb derer der Kirchenanwalt der Congregatien das Urteil anfechten kann, beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Urteil erster Instanz dem Kirchenanwalt mitgeteilt worden ist.
§ 2. Wenn der Beschuldigte die Kosten nicht tragen kann, sind sie vom Ordinarius oder vom Hierarchen des Verfahrens zu begleichen.
§ 1. Die genannten Verfahren unterliegen dem päpstlichen Amtsgeheimnis. Raad voor de Openbare Aangelegenheden - Staatssecretariaat, Algemeen reglement voor de Romeinse Curie, Rescriptum ex audientia Ss.mi - Regolamento generale della Curia Romana (30 apr 1999), 36. Art. 36 § 2: AAS 91 (1999) 646: “Mit besonderer Sorgfalt ist das päpstliche Amtsgeheimnis zu beachten nach der Vorschrift der Instruktion Secreta contenere vom 4. Februar 1974”. Raad voor de Openbare Aangelegenheden - Staatssecretariaat, Rescriptum ex audientia Ss.mi - Secreta Continere - over het pauselijk ambtsgeheim (4 feb 1974), 1. „Art. 1.- Unter das päpstliche Amtsgeheimnis fallen: ... 4) Die außergerichtlich erhaltenen Anzeigen über Straftaten gegen den Glauben und gegen die Sitten und über Straftaten gegen das Sakrament der Buße sowie das Verfahren und die Entscheidung, welche zu diesen Anzeigen gehören, stets unbeschadet des Rechts desjenigen, der vor der Autorität angezeigt wurde, die Anzeige zu erfahren, wenn dies zur eigenen Verteidigung notwendig ist. Es ist freilich nur dann erlaubt, den Namen des Anzeigenden bekannt zu geben, wenn es der Autorität nützlich erscheint, dass der Angezeigte und der, der ihn angezeigt hat, zugleich erscheinen; ...“ (AAS (66 1974) S. 90).
§ 2. Wer immer das Amtsgeheimnis verletzt oder, sei es aus List oder aus schwerer Fahrlässigkeit, dem Angeklagten oder den Zeugen einen anderen Schaden zufügt, ist auf Antrag des Geschädigten oder auch von Amts wegen vom höheren Gericht mit angemessenen Strafen zu belegen.