
21 mei 2010
§ 2. Der Versammlung der Mitglieder steht als Erster unter Gleichen der Präfekt der Congregatie vor. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präfekten übt der Sekretär der Congregatie dieses Amt aus.
§ 3. Der Präfekt der Congregatie hat das Recht, auch andere Richter auf Dauer oder für den Einzelfall zu ernennen.