
21 mei 2010
§ 1. Die der Congregatie voor de Geloofsleer vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind:
§ 2. Ein Kleriker, der die Straftaten nach § 1 begangen hat, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen.