Die Congregatie voor de Geloofsleer kann in den Verfahren, die ihr rechtmäßig zugeleitet worden sind, unbeschadet des Rechts auf Verteidigung Rechtsakte heilen, wenn von den untergeordneten Gerichten, die gemäß Art. 16 im Auftrag der Congregatie handeln, bloße Verfahrensregelungen verletzt worden sind.